§ 21 – Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, normal normal bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, normal normal b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, normal normal c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, normal normal d) Krankenhausbehandlung, normal normal e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, normal normal f) Betriebshilfe für Landwirte, normal normal g) Krankengeld, normal normal normal arabic normal normal bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, normal normal Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
Kurz erklärt
- Die gesetzliche Krankenversicherung bietet Leistungen zur Gesundheitsförderung, Krankheitsvorbeugung und Früherkennung an.
- Zu den Behandlungen gehören ärztliche und zahnärztliche Versorgung, Medikamente, Heilmittel und häusliche Pflege.
- Krankenhausbehandlungen und Rehabilitationsleistungen sind ebenfalls abgedeckt.
- Schwangere Frauen erhalten spezielle Leistungen wie ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe und Mutterschaftsgeld.
- Zuständig für die Leistungen sind verschiedene Krankenkassen und Sozialversicherungen.